Das neue Pauschalreisegesetz bietet Konsumenten zusätzlichen Schutz bei der Urlaubsbuchung – das ist erfreulich, sorgt aber für zahlreiche Fragen. Ruefa zeigt die Neuerungen auf und informiert, dass online individuell gebuchte Reisebausteine keine geschützte Pauschalreise ergeben.
Am 1. Juli 2018 kommt das neue Pauschalreisegesetz zum ersten Mal zum Einsatz – mit zahlreichen Neuerungen für die Reisenden. Helga Freund, Geschäftsführerin von Österreichs größter Reisebürokette Ruefa, sagt: „Es besteht schon jetzt Aufklärungsbedarf. Diesen Service bieten wir den Kunden. Noch wissen viele nicht, was sich für sie konkret verändert und worauf sie bei der Buchung schauen sollen.“ Wichtig zu wissen ist der Stichtag: „Das Gesetz gilt nur für Neubuchungen von Reisen, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht und danach angetreten werden“, sagt Freund.
Konkret sind vor allem drei Veränderungen für Kunden erfreulich, wenn sie im Reisebüro buchen (siehe Infokasten unten):
- Reiseangebote mit mehreren, individuellen Komponenten gelten jetzt als Pauschalreise – und bieten den entsprechenden Haftungsschutz.
- Bei Insolvenzen ist das Kundengeld zusätzlich abgesichert und zwar auch bei getrennter Buchung von Flug, Hotel etc.
- Reiseveranstalter und -büros müssen schon vor Vertragsabschluss mehr Information über die Vorgehensweise bei Problemen auf der Reise bieten.
Achtung: Ausnahme Onlinebuchung!
Helga Freund warnt dahingehend vor Enttäuschungen. „Das Pauschalreisegesetz umfasst keine Reisebausteine, die etwa online über Buchungsplattformen bei verschiedenen Anbietern individuell vom Kunden selbst zusammengestellt werden. Das ist den meisten im Moment noch gar nicht bewusst. Kommt es dann zu Problemen am Urlaubsort, folgt der zusätzliche Ärger, weil der Konsument gar nicht wie erwartet den Schutz des neuen Gesetzes genießt.“
Immerhin 35 Prozent der Österreicher buchen ihre Reise online, wie der aktuelle Ruefa Reisekompass zeigt. Für Kunden, die schon bisher bei Reisebüros wie Ruefa gebucht haben, verändert sich dagegen kaum etwas, da diese auch vorher schon einen ähnlichen Haftungsumfang bieten mussten (das betrifft etwa 29 Prozent der Buchungen).
Information werden für Konsumenten umfangreicher
Die zusätzlich zwingenden Informationspflichten, wie etwa Details zur Insolvenzabsicherung, bedeuten für die Kunden schon vor dem Abschluss umfangreichere Unterlagen. „Unsere Aufgabe und unser Service im Reisebüro ist es, den Kunden diese bestmöglich aufzubereiten und mit ihnen gemeinsam final auf die Richtigkeit aller Daten zu prüfen“, so Freund.
Infokasten: Das bringt das Pauschalreisegesetz wirklich
- Reiseangebote mit mehreren Komponenten gelten als Pauschalreisen – und bieten den entsprechenden Haftungsschutz!
- Als Pauschalreise gelten ab 1. Juli 2018 Reisen aus zumindest zwei Reisebausteinen (Flug, Hotel, Transfer, Mietwagen etc.), die im Reisebüro gebucht werden. So kann sogar ein Hotelaufenthalt mit einer Liftkarte als Zusatzleistung eine Pauschalreise darstellen (in dem Fall gilt der Hotelier als Veranstalter). Dabei ist es egal, wie viele und welche Zusatzleistungen es sind – solange die Zusatzleistungen mindestens ein Viertel des Gesamtpreises ausmachen. Wenn das der Fall ist, haftet der Veranstalter für nicht oder mangelhaft durchgeführte Leistungen.
- Die Buchung dieser Bausteine muss nicht zwingend auf einmal erfolgen, jedoch innerhalb von 24 Stunden.
- Achtung: Das Pauschalreisegesetz umfasst keine Reisebausteine, die etwa über Buchungsplattformen individuell vom Kunden selbst zusammengestellt und von mehreren Reiseveranstaltern angeboten werden.
- Im Falle einer Insolvenz ist das Kundengeld stärker abgesichert. Waren bisher nur Pauschalreisen geschützt, so gilt dies nun auch für „verbundene Reisen“ – also wenn verschiedenen Komponenten wie Flug und Hotel getrennt ausgewählt, gebucht und bezahlt werden. Es gilt zu beachten, dass die Komponenten beim selben Veranstalter gebucht werden müssen.
- Mehr Information vorab! Außerdem ist im neuen Gesetz vorgesehen, dass der Veranstalter bzw. das Reisebüro zahlreiche Informationen bereits vor Abschluss des Reisevertrages bekanntgeben muss, also z.B. die Kontaktadresse im Zielland, Details zur Insolvenzabsicherung und Beschwerdeabwicklung im Ausland. Diese sollen dem Kunden helfen, bereits vorab ersehen zu können, wie er im Fall von Problemen zu seinem Recht kommt.